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Die Pflegeversicherung • interessante und wichtige Informationen!  

Im Zuge der Pflegereform 2016/2017 wurden die bisherigen Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 in fünf neue Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 umgewandelt. Seit Januar 2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in die fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft und erhalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die drei Pflegestufen sowie die Anerkennung von eingeschränkter Alltagskompetenz z. B. von Demenzkranken („Pflegestufe 0“) wurden durch die Pflegegrade komplett ersetzt. 

Mit dem neuen Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“) überprüfen Gutachter des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderer Prüforganisationen seit Januar 2017 alle neuen Antragsteller auf Pflegeleistungen persönlich anhand eines Fragenkatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit. Entsprechend des Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse, ob sie ihrem Versicherten einen Pflegegrad zubilligt oder seinen Antrag ablehnt. Der Versicherte hat die Möglichkeit gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse Widerspruch einzulegen.



Geringe Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)   



Erhebliche Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)    



Schwere Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
    



Schwerste Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)    



Schwerste Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit, mit besonderen Anforde-rungen an die pflegerische Versorgung  (90 bis 100 Punkte)  



Verhinderungspflege bedeutet: Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflege- person (Krankheit, Urlaub etc.) Die mögliche Dauer einer Verhinderungs- pflege beträgt 6 Wochen pro Kalender- jahr. Keine Zeitbegrenzung gibt es bei der Verhinderungspflege, die stundenweise erfolgt. Die Kosten der Verhinderungs- pflege werden bis zu 1.612 Euro von der Pflegeversicherung erstattet. Weiterhin kann bis zu 50 % des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege (bis zu 806 Euro) für Verhinderungspflege ausgeben werden.   



Jeder Versicherte, der in einem Pflege- grad eingestuft ist, erhält einen Betrag von 125 Euro im Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen von seiner Pflegeversicherung. Voraussetzung zum Abruf dieser Gelder ist, dass der entsprechende ambulante Dienst einen Vertrag mit der entsprechenden Pflegekasse hat.


Mehr Informationen
erhalten Sie in der Broschüre „Ratgeber zur Pflege“ vom Bundesgesundheitsministerium, welche Sie hier downloaden können » Download




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