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Im
Zuge der Pflegereform 2016/2017 wurden die bisherigen
Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 in fünf neue
Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 umgewandelt. Seit Januar
2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit
eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke,
längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig
Behinderte je nach ihrer noch vorhandenen
Selbstständigkeit in die fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4
und 5 eingestuft und erhalten entsprechende Leistungen
aus der Pflegeversicherung.
Die drei Pflegestufen
sowie die Anerkennung von eingeschränkter
Alltagskompetenz z. B. von Demenzkranken („Pflegestufe
0“) wurden durch die
Pflegegrade komplett ersetzt.
Mit dem neuen
Prüfverfahren NBA („Neues Begutachtungsassessment“)
überprüfen Gutachter des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung
(MDK) oder anderer Prüforganisationen seit Januar 2017
alle neuen Antragsteller auf Pflegeleistungen
persönlich anhand eines Fragenkatalogs auf den Grad
ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit. Entsprechend
des Gutachtens entscheidet die zuständige Pflegekasse,
ob sie ihrem Versicherten einen Pflegegrad zubilligt
oder seinen Antrag ablehnt. Der Versicherte hat die
Möglichkeit gegen die Entscheidung seiner Pflegekasse
Widerspruch einzulegen.
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Geringe
Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit (12,5 bis unter
27 Punkte)
Erhebliche
Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit (27 bis unter
47,5 Punkte)
Schwere Beeinträchtigung der Selb-
ständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Schwerste
Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit (70 bis unter
90 Punkte)
Schwerste
Beeinträchtigung der Selb- ständigkeit, mit besonderen
Anforde-rungen an die pflegerische Versorgung (90
bis 100 Punkte)
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Verhinderungspflege bedeutet:
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflege- person
(Krankheit, Urlaub etc.) Die mögliche Dauer einer
Verhinderungs- pflege beträgt 6 Wochen pro Kalender-
jahr.
Keine Zeitbegrenzung gibt es bei der Verhinderungspflege,
die stundenweise erfolgt. Die Kosten der Verhinderungs-
pflege werden bis zu 1.612 Euro von der Pflegeversicherung erstattet.
Weiterhin kann bis zu
50 % des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege (bis zu 806
Euro) für Verhinderungspflege ausgeben werden.
Jeder Versicherte, der in
einem Pflege- grad eingestuft ist, erhält einen Betrag
von 125 Euro im Monat für Betreuungs- und
Entlastungsleistungen von seiner Pflegeversicherung.
Voraussetzung zum Abruf dieser Gelder ist, dass der entsprechende
ambulante Dienst einen Vertrag mit der entsprechenden
Pflegekasse hat.
Mehr Informationen erhalten Sie in der Broschüre
„Ratgeber zur Pflege“ vom
Bundesgesundheitsministerium, welche Sie hier downloaden
können » Download
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